Schutz
und Pflege von Bodendenkmälern, Fortführung der Denkmalliste
Antrag
auf Eintragung eines Bodendenkmals in die Liste der ortsfesten
Bodendenkmäler
Sehr
geehrte Damen und Herren,
unter
Bezug auf § 3 Abs. 2 DSchG NW stellt das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege hiermit den Antrag, das in dem beigefügten
Denkmalblatt KLE 245 beschriebene Bodendenkmal in die Liste der
ortsfesten Bodendenkmäler der Stadt Kleve einzutragen. Das
Bodendenkmalblatt ist Bestandteil dieses Antrages.
Das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege erstellt als
Dienstleistung für die Untere Denkmalbehörde
Bodendenkmalblätter, wenn die Voraussetzung zur Eintragung in
die Denkmalliste als Bodendenkmal festgestellt sind (§ 2 Abs. 1
und 5 DSchG NW).
Das
Denkmalblatt enthält alle für das jeweils beschriebene
Bodendenkmal wichtigen Daten. Sie entsprechen dem Stand zum
Zeitpunkt der Erhebung und stehen auch den Denkmaleigentümern
zur Einsicht offen. Das Fachamt hat seit dem 01.01.2007 Zugriff
auf das Liegenschaftskataster. Die Abgrenzung und Ermittlung der
betroffenen Flur und Flurstücke wurde auf der Grundlage der
Liegenschaftskarten vorgenommen.
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Mit
freundlichen Grüßen
Im
Auftrag W. Wegener